Ein sehr schöner Videobericht zum Anfang (Kinder fragen Politiker übers Internet): http://de.sevenload.com/videos/SyMWUPh/Kinder-fragen-Politiker-nach-dem-internet
Heute wurde ein Gesetz (§202c StGB) vom Bundesrat verabschiedet (oder eher durchgewunken), welches u.a. Programme verbietet, deren Zweck der Zugang oder das Abfangen von Daten ist, die nicht für einen befugt sind. Es ist dabei nicht nur die Herstellung, sondern auch das Verschaffen, Verkaufen, Überlassen, Verbreiten oder Zugänglichmachen. Damit dürften so eine Reihe von Programmen verboten sein, die es auf dem Sicherheitssektor gibt. Vor allem die Forschung dürfte dadurch sehr stark beeinträchtigt sein, da hier exzessiv solche Programme genutzt werden.
Gegen das Gesetzt sind einige Verbände Sturm gelaufen, zum Beispiel die Gesellschaft für Informatik (GI) e.V.. Bei einer Anhörung von Sachverständigen im Rechtsausschuss des Bundestags (siehe Heise Meldung dazu) gaben diese zu Wort, dass Klarstellungen oder eine Streichung des Absatzes §202c dringend erforderlich sind, da dieser zu weitgehend sei. Für die Politiker war es egal, von Ihnen kam nur die Bemerkung, dass die Justiz das so nicht auslegen werde. Wohlgemerkt, wir sprechen hier von einer Justiz, die, wenn auch 1998, den ehemaligen CompuServe Deutschland Chef der Verbreitung von pornografischem Material verurteilt hat, da der Newsgruppen-Server (ähnlich zu Foren) der amerikanischen CompuServe Newsgruppen als Kopien vorgehalten hat, auf denen solches Material zu finden war (siehe hier oder hier). Er hat dabei wohlgemerkt sofort nach der Bekanntwerdung des pornografischen Inhalts für eine Sperrung der Gruppen gesorgt. Gott sei Dank hat die nächste Instanz das Urteil aufgehoben (siehe hier).
Wortlaut des neuen §202c:
§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Wortlaut des neuen §202b:
Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Eine andere interessante Auslegung kann man aus dem neuen Gesetz §202b ziehen. Eine Onlineuntersuchung, wie sie mit dem geplanten “Bundestrojaner” durchgeführt werden soll, würde eine solche Datenübermittlung durchführen. Sie wäre wahrscheinlich verschlüsselt und damit definitiv nichtöffentlich und sie wäre auch nicht für den Besitzer des Computers bestimmt, sondern für die Strafverfolgung. Wenn somit die übermittelten Daten eines “Bundestrojaners” auf dem eigenen Rechner inspiziert werden würden, so könnte man dafür bis zu einem Jahr in den Knast kommen. Noch Fragen?
Aber man muss den Politikern ja verzeihen. Nach dem, was im oben angegebenen Videobeitrag von denjenigen gesagt wurde, die unsere Gesetze erlassen, kann ja nichts sinnvolles dabei rauskommen.
Weitere Information:
Heise security – Bundesrat billigt verschärfte Hackerparagraphen
Golem – Bundesrat winkt verschärften Hacker-Paragraphen durch